Die Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeberin
Pflicht zur Bestellung
Jede/jeder Arbeitgeberin/Arbeitgeber hat nach § 181 SGB IX eine/n Beauftragte/n zu bestellen, die/der sie/ihn in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, verantwortlich vertritt.
Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten eine Ansprechperson auf Arbeitgeberseite haben, die sich mit ihren Problemen auskennt und der sie ihre Beschwerde und Anregungen vortragen können.
Notwendig ist die Beauftragung auch für die in § 182 SGB IX vorgeschriebene Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Personalrat sowie den mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden, das sind die Agentur für Arbeit und das Inklusionsamt. Die Pflicht zur Bestellung einer/eines Beauftragten besteht unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin nach § 154 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass mindestens ein gleichgestellter oder schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Sitz:Post: |
Friedrichstraße 60, 10117 Berlin10099 Berlin |
Sprechzeiten:nach Vereinbarung |
||
Funktion |
Name |
Raum |
Telefon |
|
Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeberin |
|
|||
III Schw |
Frau Susanne Lein
|
3.45 |
2093-12668 |
inklusion@hu-berlin.de |