Humboldt-Universität zu Berlin - Abteilung Haushalt und Personal

Die Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeberin

Die Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeberin übernimmt nicht die gesetzliche Aufgabe der Arbeitgeberin; die Hauptaufgabe ist vielmehr die Unterstützung und Kontrolle der Arbeitgeberin im Hinblick auf die Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen.

Pflicht zur Bestellung

 

Jeder Arbeitgeber hat nach § 181 SGB IX einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, verantwortlich vertritt.

Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie ihre Beschwerden und Anregungen vortragen können.

Notwendig ist die Beauftragung auch für die in § 182 SGB IX vorgeschriebene Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat sowie den mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden, das sind Arbeits- und Integrationsamt. Die Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach § 154 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass überhaupt ein gleichgestellter oder schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.

 

Sitz:
Post:
Ziegelstraße 10, 10117 Berlin
10099 Berlin
Sprechzeiten:
nach Vereinbarung
Funktion
Name
Raum
Telefon
E-Mail

Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeberin

Fax: 2093-12666

 

III Schw (komm.)
Frau Susanne Grünberg
  • Geschäftsstelle Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Integrationsteam
1.54
2093-12668
inklusion@hu-berlin.de